Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen „tonarten.ch“ besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
Sitz des Vereins ist St. Gallen.
Art. 2
Zweck des Vereins ist die Förderung des gemeinschaftlichen Singens. Dies geschieht durch das Organisieren von Gesangsprojekten.
Er orientiert die Mitglieder über laufende Projekte und bietet eine Plattform für soziale Kontakte und Freizeitaktivitäten.
Der Verein ist der Gemeinnützigkeit verpflichtet.
Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglied werden können Erwachsene jeden Alters mit Freude am Gesang. In unserem Chor sind auch über 50-Jährige herzlich willkommen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit schriftlich an den Vorstand erfolgen. Mitglieder, die dem Ansehen des Vereins oder seinem Zweck schaden, können durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.
Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche den Verein regelmässig finanziell unterstützen. Sie haben Stimm- und Wahlrecht.
Organisation
Art. 4
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisorinnen/Revisoren
Mitgliederversammlung
Art. 5
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal statt und hat folgende Geschäfte zu erledigen:
- Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget
- Genehmigung des Tätigkeitsprogramms des Vereins und allfälliger Arbeitsgruppen
- Festsetzung des Jahresbeitrags für Einzel- und Gönnermitgliedschaft
- Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten/der Präsidentin und der Revisorinnen/Revisoren
- Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins
- Bekanntgabe des Termins der nächsten Mitgliederversammlung
- Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder das Begehren einreicht oder wenn der Vorstand dies erforderlich erachtet.
- Die Einladung zur ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, mindestens 20 Tage im Voraus und unter Bekanntgabe der Traktanden.
- Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 30 Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch das Handmehr gefasst, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird. Bei Wahlen entscheidet im 1. Wahlgang das absolute und ab dem 2. das relative Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Präsident, die Präsidentin mit Stichentscheid. Für eine Statutenänderung ist die zwei Drittels-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Vorstand
Art. 6
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Er kann Arbeitsgruppen einsetzen, z.B. für Projekte.
Art. 7
Aufgaben des Vorstandes:
- Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
- Erarbeiten von Jahresprogramm und Budget
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Planung, Unterstützung und Aufsicht der Gesangsprojekte
- Vertretung des Vereins nach aussen
Finanzielles und Haftung
Art. 8
Der Vorstand arbeitet unentgeltlich.
Art. 9
Zusammensetzung der finanziellen Mittel des Vereins:
- Beiträge der Mitglieder, sowie der Gönnerinnen und Gönner
- Zuwendungen aller Art
Art. 10
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Eine weitere persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 11
Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Zwei unabhängige Revisoren/Revisorinnen überprüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten Bericht z.H. der Mitgliederversammlung.
Schlussbestimmungen
Art. 12
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Dazu sind die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Institution, vorzugsweise aus dem Kulturbereich, zu überweisen.
Art. 13
Sofern die vorliegenden Statuten keine eigene Regelung beinhalten, gelangen die Bestimmungen von Art. 60-79 ZGB zur Anwendung.
Art. 14
Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen 7. Mitgliederversammlung vom 02. März 2018 in der Klubschule St. Gallen genehmigt und treten somit sofort in Kraft. Alle früheren Statuten des Tonarten Vereins sind somit aufgehoben.
Präsidentin: Beatrice Ruppanner Breitenmoser
Vorstand: Judith Frommenwiler, Ada Hehli